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Rückruf eines Arbeitnehmers aus dem Urlaub im polnischen Arbeitsrecht

Im polnischen Arbeitsrecht gilt grundsätzlich das Recht des Arbeitnehmers auf ungestörte Erholung. In bestimmten, eng definierten Ausnahmesituationen darf der Arbeitgeber jedoch einseitig über Rückruf des Arbeitnehmers aus dem Urlaub entscheiden. In diesem Beitrag erläutern wir, wann ein solcher Rückruf zulässig ist, welche Pflichten sich daraus ergeben und worauf die Arbeitgeber achten sollten.

Gesetzliche Grundlage. Voraussetzungen

Das polnische Gerichtssystem gliedert sich in vier Hauptinstanzen, die je nach Fall und Streitwert zuständig sind:

Die rechtliche Grundlage bildet Artikel 167 des polnischen Arbeitsgesetzbuchs (Kodeks pracy):

§ 1: Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer nur dann aus dem Urlaub zurückrufen, wenn unvorhergesehene Umstände eintreten, die seine Anwesenheit im Betrieb zwingend erfordern.

§ 2: In diesem Fall muss der Arbeitgeber die Kosten übernehmen, die dem Arbeitnehmer im direkten Zusammenhang mit dem Rückruf entstehen.

Ein Rückruf aus dem Urlaub ist nur unter zwei Bedingungen zulässig:

  • Unvorhergesehene Umstände: Beispielsweise plötzlich auftretende Störungen, Erkrankung eines Vertreters, besondere behördliche Kontrolle oder dringende Gerichtstermine.
  • Notwendigkeit der Anwesenheit des Arbeitnehmers: Die Situation muss so beschaffen sein, dass der Betrieb ohne die Anwesenheit dieses Arbeitnehmers nicht ordnungsgemäß weitergeführt werden kann.

Wichtig: Der Rückruf darf nicht auf vorhersehbare Umstände gestützt werden. Andernfalls müsste der Urlaub lediglich verschoben, nicht aber unterbrochen werden.

Der Rückruf muss als eindeutige Willenserklärung des Arbeitgebers erfolgen. Die Erklärung muss dem Arbeitnehmer so zugehen, dass er ihren Inhalt zur Kenntnis nehmen kann.

Konsequenzen

Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und der Rückruf formgerecht erfolgt, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, zum Arbeitsplatz zurückzukehren. Eine Weigerung kann als: Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten gelten und im Einzelfall eine Abmahnung oder sogar fristlose Kündigung rechtfertigen.

Wird der Urlaub unterbrochen, muss der Arbeitgeber alle unmittelbaren Kosten erstatten, die dem Arbeitnehmer dadurch entstehen, darunter insbesondere:

  • zusätzliche Rückreisekosten (auch für mitreisende Familienangehörige),
  • nicht rückerstattbare Kosten für Unterkünfte oder gebuchte Reisen,
  • nachgewiesene Ausgaben, die ohne Rückruf nicht angefallen wären.

Der Arbeitnehmer muss diese Kosten belegen können. Nicht ersetzt werden hingegen entgangene Einnahmen (z. B. Nebenjob während des Urlaubs).

Die nicht genutzten Urlaubstage müssen dem Arbeitnehmer zu einem späteren Zeitpunkt gewährt werden. Der genaue Termin ist mit dem Arbeitnehmer abzustimmen, er sollte aber für spätestens bis zum 30. September des Folgejahres bestimmt werden.

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Mehrfache Rückrufe?

Das Gesetz begrenzt nicht ausdrücklich die Anzahl der Rückrufe aus dem Urlaub. Dennoch sollte der Rückruf nur ausnahmsweise erfolgen. Ein wiederholtes Unterbrechen des Urlaubs kann gegen das Grundprinzip der Erholungspflicht des Arbeitnehmers verstoßen.

FAZIT

Der Rückruf eines Arbeitnehmers aus dem Urlaub ist im polnischen Arbeitsrecht nur in echten Notfällen zulässig und mit klaren formellen Anforderungen verbunden. Arbeitgeber sollten diese Regelungen sorgfältig beachten, um rechtliche Risiken – etwa durch Klagen vor dem polnischen Arbeitsgericht – zu vermeiden.


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