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Konflikt in einer polnischen GmbH zwischen Geschäftsführer und Gesellschafter. Mögliche Lösungen für Gesellschafter

Konflikte in polnischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Sp. z o.o.) können erhebliche Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb haben. Es kann sein, dass Spannungen nicht nur zwischen den Gesellschaftern, sondern auch auf der Ebene: Geschäftsführer und Gesellschafter auftreten. In unserem Artikel erläutern wir praktische rechtliche Möglichkeiten, die dem Gesellschafter im Falle eines Konflikts mit der Geschäftsführung zur Verfügung stehen.

Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung. Abberufung des Geschäftsführers

Eine der ersten Maßnahmen, die ein Gesellschafter ergreifen kann, besteht darin, die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung zu verlangen. Dies bietet die Möglichkeit, verschiedene Beschlüsse vorzuschlagen und abzustimmen.

Gesellschafter, der bei der polnischen Sp. z o.o. mindestens ein Zehntel des Stammkapitals vertritt, kann die Einberufung der außerordentlichen Gesellschafterversammlung und die Aufnahme bestimmter Angelegenheiten in die Tagesordnung dieser Gesellschafterversammlung verlangen. Ein solcher Antrag ist der Geschäftsführung mindestens einen Monat vor dem vorgeschlagenen Termin der Versammlung schriftlich vorzulegen. Gesellschafter, der bei der polnischen Sp. z o.o. mindestens ein Zwanzigstel des Stammkapitals vertritt, kann die Aufnahme bestimmter Punkte in die Tagesordnung der kommenden Gesellschafterversammlung verlangen. Solcher Antrag ist der Geschäftsführung mindestens drei Wochen vor dem Termin der Gesellschafterversammlung schriftlich vorzulegen. Die Geschäftsführung muss in diesem Fall die Angelegenheiten, die Gegenstand des Antrags sind, auf die Tagesordnung der kommenden Gesellschafterversammlung setzen.

Während der Gesellschafterversammlung kann der Gesellschafter bzw. können die Gesellschafter den Geschäftsführer abberufen. Für die Abberufung des Geschäftsführers einer polnischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist in der Regel eine einfache Mehrheit der von den anwesenden Gesellschaftern abgegebenen Stimmen erforderlich, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht.

Konflikt in der polnischen Sp. z o.o. Kontrollrechte des Gesellschafters

Jedem Gesellschafter steht auch das Recht auf Einsichtnahme zu. Es bedeutet, dass der Gesellschafter (auch mit einer von ihm bevollmächtigten Person) jederzeit die Bücher und Dokumente der Gesellschaft einsehen kann, eine Bilanz für eigene Zwecke aufstellen kann oder von der Geschäftsführung Erläuterungen verlangen kann.

Die Geschäftsführung kann dem Gesellschafter die Erläuterung und den Zugang zu den Büchern und Unterlagen der Gesellschaft nur dann verweigern, wenn begründete Befürchtung besteht, dass der Gesellschafter sie zu Zwecken verwendet, die den Interessen der Gesellschaft zuwiderlaufen, und damit der Gesellschaft erheblichen Schaden zufügt.

Hat die Geschäftsführung dem Gesellschafter den Zugang zu den Unterlagen verweigert, so kann der Gesellschafter verlangen, dass die Angelegenheit durch einen Beschluss der Gesellschafter geklärt wird.

Ein Gesellschafter, dem der Zugang zu Dokumenten oder Büchern der Gesellschaft verweigert wurde, kann seine Kontrollrechte mit Hilfe des Registergerichts durchsetzen. Er kann nämlich beim Registergericht beantragen, dass die Geschäftsführung ihm doch Zugang zu Unterlagen der Gesellschaft gibt.

Durch die Ausübung des Kontrollrechts kann der Gesellschafter Missstände aufdecken und Entscheidung über weitere Maßnahmen treffen.

Anordnung eines Audits durch das Gericht

Ein weiterer Schritt, den ein Gesellschafter unternehmen kann, besteht darin, zu beantragen, dass das Gericht ein Audit der Gesellschaft anordnet. Ein gerichtlich angeordnetes Audit bedeutet, dass ein Rechnungsprüfer die finanziellen Unterlagen der Gesellschaft prüft. Solches Audit kann Klarheit über die finanzielle Situation und die Geschäftspraktiken der Gesellschaft schaffen. Dies kann besonders nützlich sein, wenn der Gesellschafter den Verdacht hat, dass der Geschäftsführer unrechtmäßige Handlungen vorgenommen hat.

Solches Recht, Audit der finanziellen Situation der Gesellschaft zu beantragen, steht einem Gesellschafter, der mindestens ein Zehntel des Stammkapitals vertritt, zu.

Die Mitglieder der Gesellschaftsorgane sind dabei verpflichtet, dem Rechnungsprüfer Auskünfte zu erteilen und ihm die Einsicht in die Bücher und Dokumente der Gesellschaft zu geben. Nach gründlicher Untersuchung wird der Rechnungsprüfer einen Bericht erstellen.

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Fr. Aleksandra Surowiecka

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FAZIT

Konflikte zwischen Geschäftsführern und Gesellschaftern in einer polnischen Sp. z o.o. können komplex und herausfordernd sein. Es gibt jedoch verschiedene rechtliche Möglichkeiten, die dem Gesellschafter zur Verfügung stehen. Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung, Ausübung von Kontrollrechten oder die Anordnung eines Audits durch das Gericht sind gute Beispiele für mögliche Handlungen. Durch solche Maßnahmen können Gesellschafter ihre Interessen wahren und zur Stabilität der Gesellschaft beitragen. Es ist wichtig, diese Rechte mit Unterstützung eines professionellen polnischen Anwalts zu ergreifen. Man sollte nämlich die im polnischen Recht bestimmte Prozeduren beachten und dadurch die besten Ergebnisse erzielen.

Weitere Informationen zu den jeweiligen Themen, die mit der Tätigkeit der polnischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung verbunden sind, finden Sie hier:

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