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Garderobenleiste mit mehreren leeren Haken und einem einzelnen Mantel in einem Bürogang als Symbol für eine Gruppenentlassung in Polen

Gruppenentlassung in Polen: Schwellenwerte, Verfahren und Abfindung

Wenn ein deutsches Unternehmen seinen polnischen Standort verkleinert, lautet die erste Frage fast immer: Wie schnell geht das? Die ehrliche Antwort ist in den meisten Fällen: mehrere Monate. Betriebsbedingte Entlassungen unterliegen in Polen einem eigenen Gesetz mit Konsultationspflichten, Meldungen an das Arbeitsamt und gesetzlichen Abfindungen. Und der praktisch wichtigste Punkt überrascht fast jeden deutschen Arbeitgeber: Die Abfindung kann auch dann fällig werden, wenn nur ein einziger Mitarbeiter geht. Als polnische Kanzlei, die deutsche Unternehmen im polnischen Arbeitsrecht begleitet, erklären wir Schwellenwerte, Ablauf und Kosten.

Das Gesetz hinter der Gruppenentlassung

Maßgeblich ist das Gesetz vom 13. März 2003 über besondere Grundsätze der Beendigung von Arbeitsverhältnissen aus Gründen, die nicht die Arbeitnehmer betreffen, in Polen kurz ustawa o zwolnieniach grupowych. Es gilt nur für Arbeitgeber, die mindestens 20 Arbeitnehmer beschäftigen. Unterhalb dieser Schwelle gibt es weder das förmliche Verfahren noch die gesetzliche Abfindung, wohl aber die allgemeinen Anforderungen an eine wirksame Kündigung.

Wann liegt eine Gruppenentlassung vor? Die Schwellenwerte

Entscheidend ist, wie viele Arbeitsverhältnisse innerhalb von 30 Tagen aus Gründen enden, die nicht die Arbeitnehmer betreffen:

Zahl der beschäftigten ArbeitnehmerGruppenentlassung ab (innerhalb von 30 Tagen)
20 bis 9910 Arbeitnehmer
100 bis 29910 % der Belegschaft
ab 30030 Arbeitnehmer

Mitgerechnet werden nicht nur Kündigungen, sondern auch Aufhebungsverträge, die auf Initiative des Arbeitgebers geschlossen werden, sofern davon mindestens fünf Arbeitnehmer betroffen sind. Der in Deutschland beliebte Weg, eine Restrukturierung ausschließlich über Aufhebungsverträge abzuwickeln, führt in Polen also nicht automatisch am Verfahren vorbei.

Der teuerste Irrtum: Abfindung auch bei einer einzigen Kündigung

Beschäftigt der Arbeitgeber mindestens 20 Arbeitnehmer und ist der betriebsbedingte Grund der ausschließliche Grund für die Beendigung, entsteht der gesetzliche Abfindungsanspruch auch dann, wenn nur ein einziger Arbeitnehmer betroffen ist. Das förmliche Konsultationsverfahren entfällt in diesem Fall, die Abfindung nicht. Wir sehen regelmäßig Personalplanungen, in denen dieser Posten schlicht fehlt.

Die gesetzliche Abfindung in Polen

Betriebszugehörigkeit beim ArbeitgeberGesetzliche Abfindung
weniger als 2 Jahre1 Monatsvergütung
2 bis 8 Jahre2 Monatsvergütungen
mehr als 8 Jahre3 Monatsvergütungen

Die Abfindung wird wie eine Urlaubsabgeltung berechnet und ist der Höhe nach gedeckelt: Sie darf das Fünfzehnfache des zum Zeitpunkt der Beendigung geltenden gesetzlichen Mindestlohns nicht überschreiten. Höhere Abfindungen können freiwillig oder im Rahmen einer Vereinbarung mit den Gewerkschaften vorgesehen werden und sind bei größeren Restrukturierungen üblicher Teil des Sozialpakets.

Haben Sie Fragen zum polnischen Arbeitsrecht? Planen Sie eine Restrukturierung oder Gruppenentlassung in Polen?


Rechtsanwältin Aleksandra Surowiecka, polnisches Arbeitsrecht

Schnellkontakt

Fr. Aleksandra Surowiecka

Polnische Rechtsanwältin

as@rbplegal.com

+48 691 841 406

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Das Verfahren Schritt für Schritt

  • Information der Arbeitnehmervertretung. Der Arbeitgeber informiert die im Betrieb tätigen Gewerkschaften schriftlich über Gründe, geplante Zahl und Berufsgruppen, Zeitraum, Auswahlkriterien, Reihenfolge und Abfindungen. Gibt es keine Gewerkschaft, tritt an ihre Stelle eine in der bei diesem Arbeitgeber üblichen Weise gewählte Arbeitnehmervertretung.
  • Erste Meldung an das Arbeitsamt. Eine Kopie der Mitteilung geht an das Kreisarbeitsamt (powiatowy urząd pracy).
  • Konsultationen. Ziel ist eine Vereinbarung mit der Arbeitnehmervertretung innerhalb von 20 Tagen. Kommt sie nicht zustande, legt der Arbeitgeber die Bedingungen einseitig in einer Regelung fest, muss die Stellungnahme der Vertretung dabei aber berücksichtigen.
  • Zweite Meldung an das Arbeitsamt. Der Arbeitgeber teilt dem Arbeitsamt die getroffenen Festlegungen mit.
  • Kündigungen und Beendigung. Gekündigt werden darf erst nach dieser Meldung, und das Arbeitsverhältnis endet frühestens 30 Tage nach ihr. Danach laufen zusätzlich die individuellen Kündigungsfristen von bis zu drei Monaten.

Zwischen der ersten Information und dem tatsächlichen Ausscheiden der Mitarbeiter vergehen deshalb realistisch mehrere Monate. Wer diesen Zeitraum in der Konzernplanung nicht abbildet, gerät entweder unter Zeitdruck oder in ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht.

Auswahlkriterien, die vor Gericht halten

Die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer ist der häufigste Angriffspunkt in polnischen Kündigungsschutzprozessen. Die Kriterien müssen sachlich, überprüfbar und dokumentiert sein: Qualifikationen, Ergebnisse regelmäßiger Leistungsbeurteilungen, Berufserfahrung, Einsetzbarkeit für die verbleibenden Aufgaben. Unzulässig sind Alter, Geschlecht, Elternschaft, Krankheitszeiten und Gewerkschaftszugehörigkeit. Nach der Rechtsprechung gehören die angewandten Kriterien außerdem in das Kündigungsschreiben selbst; fehlen sie dort, ist die Begründung unvollständig, und das genügt für ein Obsiegen des Arbeitnehmers.

Besonderer Kündigungsschutz bei betriebsbedingten Entlassungen

Im Rahmen einer Gruppenentlassung ist der besondere Kündigungsschutz teilweise abgeschwächt. Bei bestimmten geschützten Personengruppen, etwa Arbeitnehmern im geschützten Zeitraum vor dem Rentenalter, darf der Arbeitgeber statt der Beendigungskündigung eine Änderungskündigung aussprechen; führt sie zu einer geringeren Vergütung, ist bis zum Ende des Schutzzeitraums eine Ausgleichszulage zu zahlen. Für Schwangere und Arbeitnehmerinnen im Mutterschaftsurlaub bleibt der Schutz dagegen bestehen. Diese Prüfung gehört an den Anfang der Planung, nicht an ihr Ende.

Wiedereinstellungsanspruch nach der Gruppenentlassung

Meldet ein entlassener Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres nach der Beendigung seine Rückkehrbereitschaft an, soll der Arbeitgeber ihn vorrangig wieder einstellen, wenn er innerhalb von 15 Monaten nach der Beendigung erneut Personal in derselben Berufsgruppe einstellt. Das ist bei der Frage relevant, ob eine Stelle wirklich entfällt oder nur kurzfristig neu besetzt werden soll.

Häufige Fragen zur Gruppenentlassung in Polen

Gilt das Gesetz auch für kleine Standorte?

Nein. Unterhalb von 20 Arbeitnehmern findet das Gesetz keine Anwendung; es gibt dann weder das förmliche Verfahren noch einen gesetzlichen Abfindungsanspruch. Die allgemeinen Anforderungen an Form, Begründung und Kündigungsfrist gelten selbstverständlich weiter.

Zählen Aufhebungsverträge mit?

Ja, sofern sie auf Initiative des Arbeitgebers geschlossen werden und mindestens fünf Arbeitnehmer betreffen. Sie werden in die Schwellenwerte eingerechnet.

Wie lange dauert eine Gruppenentlassung realistisch?

Von der ersten Information bis zum Ausscheiden der Mitarbeiter sind in der Regel drei bis fünf Monate anzusetzen: Konsultationsphase, Meldungen, Sperrfrist von 30 Tagen und anschließend die individuellen Kündigungsfristen.

Kann die Abfindung höher ausfallen als gesetzlich vorgesehen?

Ja. Höhere Abfindungen lassen sich individuell oder in der Vereinbarung mit der Arbeitnehmervertretung festlegen. In der Praxis ist ein attraktives Paket häufig günstiger als eine Serie von Prozessen vor dem Arbeitsgericht.

Wie können wir Ihnen helfen?

Wir sind Ihre polnische Anwaltskanzlei für Restrukturierungen in Polen. Wir unterstützen Sie auf Deutsch:

  • Prüfung, ob die Schwellenwerte erreicht sind und welches Verfahren gilt.
  • Zeitplan der Restrukturierung, abgestimmt auf Ihre Konzernplanung.
  • Formulierung belastbarer Auswahlkriterien und Prüfung des besonderen Kündigungsschutzes.
  • Erstellung aller Schreiben an Gewerkschaften, Arbeitnehmervertreter und Arbeitsamt, zweisprachig deutsch-polnisch.
  • Verhandlung von Sozialpaketen und Aufhebungsvereinbarungen.
  • Vertretung vor den polnischen Arbeitsgerichten und bei Kontrollen der Staatlichen Arbeitsinspektion.

Auf unserer Website finden Sie noch mehr Informationen über Recht in Polen:

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