Betriebsbedingte Entlassungen folgen in Polen einem eigenen Gesetz: Schwellenwerte ab 20 Beschäftigten, Konsultationen mit der Arbeitnehmervertretung, Meldungen an das Arbeitsamt und gesetzliche Abfindungen von ein bis drei Monatsvergütungen. Wir erklären das Verfahren, den Zeitplan und den häufigsten Irrtum: Die Abfindung kann auch bei nur einer einzigen Kündigung fällig werden.

Wettbewerbsverbot in Polen: Was im Arbeitsvertrag wirklich wirksam ist
Die Klausel aus dem deutschen Arbeitsvertrag wird übersetzt, in den polnischen Vertrag übernommen, und niemand denkt weiter darüber nach. Bis der Vertriebsleiter zum Wettbewerber wechselt und sich herausstellt: Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot ist nichtig. Das polnische Arbeitsrecht regelt Wettbewerbsverbote in den Art. 101¹ bis 101⁴ Kodeks pracy eigenständig und mit strengen Formvorgaben. Als polnische Kanzlei, die deutsche Unternehmen im polnischen Arbeitsrecht begleitet, erklären wir, was in Polen wirksam ist, was Geld kostet und was aus deutschen Vorlagen nicht funktioniert.
Zwei Wettbewerbsverbote, zwei völlig verschiedene Regelwerke
Das polnische Recht unterscheidet klar zwischen dem Wettbewerbsverbot während des laufenden Arbeitsverhältnisses und dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot. Beide brauchen eine eigene schriftliche Vereinbarung, unterliegen aber unterschiedlichen Voraussetzungen:
| Kriterium | Während des Arbeitsverhältnisses (Art. 101¹) | Nach Beendigung (Art. 101²) |
|---|---|---|
| Form | Schriftform, sonst nichtig | Schriftform, sonst nichtig |
| Entschädigung | nicht erforderlich | mindestens 25 % der zuvor bezogenen Vergütung |
| Personenkreis | jeder Arbeitnehmer | nur Arbeitnehmer mit Zugang zu besonders wichtigen Informationen |
| Dauer | Dauer des Arbeitsverhältnisses | konkret zu bestimmen |
| Folge des Verstoßes | Haftung nach den Regeln des Kodeks pracy | Vertragsstrafe möglich |
Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses
Hier genügt eine schriftliche Vereinbarung, eine zusätzliche Zahlung ist nicht erforderlich. Verstößt der Arbeitnehmer dagegen, haftet er nach den arbeitsrechtlichen Haftungsregeln: Bei fahrlässiger Schädigung ist der Ersatz auf drei Monatsvergütungen begrenzt, bei Vorsatz haftet er in voller Höhe. Eine Vertragsstrafe lässt sich für diesen Zeitraum nicht wirksam vereinbaren, weil die Haftungsvorschriften des Arbeitsgesetzbuchs zwingend sind. Genau daran scheitern viele aus Deutschland übernommene Klauseln.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: die drei Wirksamkeitsvoraussetzungen
- Schriftform. Ohne Schriftform ist die Vereinbarung nichtig (Art. 101³ Kodeks pracy). Ein Verweis in einer Anlage, die niemand unterschrieben hat, reicht nicht.
- Besonders wichtige Informationen. Das nachvertragliche Verbot ist nur für Arbeitnehmer zulässig, die Zugang zu besonders wichtigen Informationen haben, deren Offenlegung den Arbeitgeber schädigen könnte (Art. 101² § 1). Ein pauschales Verbot für die gesamte Belegschaft ist angreifbar.
- Entschädigung von mindestens 25 %. Für die Dauer des Verbots schuldet der Arbeitgeber mindestens 25 % der Vergütung, die der Arbeitnehmer vor der Beendigung im entsprechenden Zeitraum bezogen hat (Art. 101² § 3). Die Zahlung kann monatlich erfolgen.
Ein Punkt überrascht deutsche Arbeitgeber regelmäßig: Fehlt in der Klausel die Entschädigung, ist das Wettbewerbsverbot deswegen nicht unwirksam. Nach ständiger Rechtsprechung des polnischen Obersten Gerichts tritt an die Stelle der fehlenden Regelung der gesetzliche Mindestbetrag. Der ehemalige Mitarbeiter bleibt also gebunden, und der Arbeitgeber zahlt trotzdem. Wer das Verbot nicht wirklich braucht, kauft sich damit eine überflüssige Verbindlichkeit ein.
Vorzeitiges Ende des Verbots und die Rücktrittsklausel
Das Wettbewerbsverbot endet vorzeitig, wenn die Gründe für das Verbot entfallen oder der Arbeitgeber die Entschädigung nicht zahlt (Art. 101² § 2). Der Arbeitnehmer ist dann frei; seinen Anspruch auf die Entschädigung verliert er nach der Rechtsprechung dadurch aber nicht. Wer sich die Möglichkeit offenhalten will, das Verbot einseitig zu beenden und die Zahlung einzustellen, muss eine ausdrückliche Rücktritts- oder Kündigungsklausel in die Vereinbarung aufnehmen, mit Frist und klarer Rechtsfolge. Wird sie erst nachträglich gewünscht, ist es zu spät.
Haben Sie Fragen zum polnischen Arbeitsrecht? Sollen wir Ihre Wettbewerbsklauseln für Polen prüfen?

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Fr. Aleksandra Surowiecka
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Vertragsstrafe: zulässig, aber der Höhe nach überprüfbar
Für das nachvertragliche Wettbewerbsverbot kann eine Vertragsstrafe (kara umowna) vereinbart werden, und sie ist in der Praxis das einzige Instrument, das die Klausel durchsetzbar macht. Sie darf allerdings nicht in einem groben Missverhältnis zur gezahlten Entschädigung stehen; das Gericht kann eine überhöhte Strafe herabsetzen. Als Orientierung arbeiten wir mit Beträgen, die sich an der Entschädigung und am realistischen Schaden orientieren, nicht an abschreckenden Fantasiesummen.
B2B-Partner und Abwerbeverbote
Arbeitet Ihr Spezialist auf Grundlage eines B2B-Vertrags, gilt das Arbeitsgesetzbuch nicht. Das Wettbewerbsverbot ist dann rein zivilrechtlich, freier gestaltbar und nicht an die 25-Prozent-Grenze gebunden. Grenzenlos ist es trotzdem nicht: Zu weite oder unangemessen lange Klauseln können als sittenwidrig unwirksam sein. Praktisch wichtiger ist in diesen Fällen ohnehin das Abwerbeverbot für Mitarbeiter und Kunden, das sich separat und deutlich einfacher durchsetzen lässt.
Typische Fehler in aus Deutschland übernommenen Klauseln
- Das nachvertragliche Verbot ist ohne Entschädigung formuliert. Ergebnis: Der Arbeitgeber zahlt die gesetzlichen 25 %, ohne es geplant zu haben.
- Die Vereinbarung existiert nur als übersetzte Anlage ohne Unterschrift. Ergebnis: nichtig.
- Der Umfang ist unbestimmt, etwa „jede konkurrierende Tätigkeit“ ohne Angabe von Tätigkeit, Gebiet und Dauer.
- Eine Vertragsstrafe wird für die Zeit des laufenden Arbeitsverhältnisses vereinbart.
- Es fehlt eine Rücktrittsklausel, obwohl das Projekt, für das das Verbot gedacht war, absehbar endet.
- Das Verbot wird pauschal in alle Arbeitsverträge geschrieben, auch für Rollen ohne Zugang zu sensiblen Informationen.
Häufige Fragen zum Wettbewerbsverbot in Polen
Wie wird die Entschädigung berechnet?
Maßgeblich sind mindestens 25 % der Vergütung, die der Arbeitnehmer vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einem Zeitraum bezogen hat, der der Dauer des Wettbewerbsverbots entspricht. Bei einem zwölfmonatigen Verbot ist also das letzte Jahr die Bezugsgröße. Die Auszahlung in monatlichen Raten ist zulässig und in der Praxis der Regelfall.
Wie lange darf ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot dauern?
Das Gesetz nennt keine Höchstdauer. Üblich sind sechs bis zwölf Monate, in Ausnahmefällen bis zu 24 Monate. Je länger die Bindung, desto sorgfältiger muss begründet sein, warum sie erforderlich ist, und desto teurer wird sie.
Gilt das Verbot auch, wenn der Arbeitgeber gekündigt hat?
Ja. Auf den Beendigungsgrund kommt es grundsätzlich nicht an, sofern die Vereinbarung nichts anderes bestimmt. Wer das anders regeln möchte, muss es ausdrücklich hineinschreiben.
Kann ein Wettbewerbsverbot nachträglich vereinbart werden?
Ja, auch während des laufenden Arbeitsverhältnisses oder im Zusammenhang mit dessen Beendigung, etwa im Aufhebungsvertrag. Erforderlich ist stets die Schriftform.
Wie können wir Ihnen helfen?
Wir sind Ihre polnische Anwaltskanzlei für arbeitsrechtliche Vertragsgestaltung in Polen. Wir unterstützen Sie auf Deutsch:
- Prüfung bestehender Wettbewerbsklauseln auf Wirksamkeit nach polnischem Recht.
- Gestaltung von Wettbewerbsverboten, Vertragsstrafen, Rücktrittsklauseln und Abwerbeverboten, zweisprachig deutsch-polnisch.
- Abstimmung mit Geheimhaltungsvereinbarungen und dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen.
- Gestaltung von Wettbewerbsklauseln für B2B- und Managementverträge.
- Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen aus Wettbewerbsverboten vor polnischen Gerichten.
- Laufende Erreichbarkeit für Ihr HR-Team: Telefon, Videocall, E-Mail.
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