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Zentralregister der wirtschaftlichen Eigentümer – Bestimmung der wirtschaftlichen Eigentümer

Die wirtschaftlichen Eigentümer müssen von den Unternehmern im Zentralregister spätestens 7 Tage nach dem Tag der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister gemeldet werden. Es ist also wichtig, frühzeitig die wirtschaftlichen Eigentümer zu identifizieren. Bei mehrstufigen Gesellschaftsstrukturen kann nämlich die Suche relativ viel Zeit nehmen.

Gemäß der allgemeinen, im Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes genannten Definition, ist wirtschaftlicher Eigentümer eine natürliche Person bzw. natürliche Personen, die unmittelbar bzw. mittelbar die Kontrolle über den Kunden aufgrund ihrer Berechtigungen ausüben, welche sich aus den rechtlichen bzw. tatsächlichen Umständen ergeben und die Ausübung eines entscheidenden Einflusses auf die von dem Kunden vorgenommenen Tätigkeiten bzw. Handlungen ermöglichen, oder eine natürliche Person bzw. natürliche Personen, in deren Auftrag die Geschäftsbeziehungen aufgenommen werden oder eine gelegentliche Transaktion durchgeführt wird.


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Fr. Natalia Sikorska

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Als wirtschaftlicher Eigentümer gilt:

  • eine natürliche Person, die ein Anteilseigner bzw. Aktionär des Kunden ist und das Eigentumsrecht an mehr als 25% der Anteile bzw. Aktien dieser juristischen Person hat;
  • eine natürliche Person, die über mehr als 25% aller Stimmen im beschlussfassenden Organ des Kunden auch als Pfandnehmer oder Benutzer oder aufgrund der Vereinbarungen mit anderen Stimmberechtigten verfügt;
  • eine natürliche Person, die die Kontrolle über eine juristische Person bzw. juristische Personen ausübt, die zusammen ein Eigentumsrecht an mehr als 25% der Anteile bzw. Aktien des Kunden haben oder zusammen über mehr als 25% aller Stimmen im Organ des Kunden auch als Pfandnehmer oder Benutzer oder aufgrund der Vereinbarungen mit anderen Stimmberechtigten verfügen.
  • eine natürliche Person, die die Kontrolle über den Kunden dadurch ausübt, dass sie gegenüber dieser juristischen Person über die Berechtigungen nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 37 des Gesetzes vom 29. September 1994 über Rechnungslegung verfügt [es geht hier um die Berechtigungen des herrschenden Unternehmens, das die Kontrolle über das abhängige Unternehmen ausübt] oder
  • eine natürliche Person, die der Führungsebene angehört – falls es nicht möglich war, die Identität der oben genannten Personen zu ermitteln bzw. falls Zweifel dazu bestehen (was dokumentiert wurde) und falls kein Verdacht der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vorliegt.

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Informationen auf unserer Website dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können insbesondere keine individuelle rechtliche Beratung ersetzen, welche die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt. 

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