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Q&A: Polnische Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Noch bevor sie ihre Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Polen gründen, fragen uns viele deutsche Mandanten nach den Einzelheiten in Bezug auf diese konkrete Rechtsform der wirtschaftlichen Tätigkeit. Wir haben hier für Sie die wichtigsten Informationen über die polnische sp. z o.o. in bequemer Form von Q&A zusammengestellt.

Wie hoch sollte das Mindeststammkapital einer polnischen GmbH (sp. z o.o.) sein?

Nach den polnischen Rechtsvorschriften beträgt das Mindeststammkapital einer polnischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung: 5 000 PLN. Diese Summe kann durch Geld- oder Sacheinlagen (z.B. Mobilien, Immobilien, Gläubigerforderungen) gedeckt werden.

Ist es notwendig nach Polen zu kommen, um eine polnische Gesellschaft (sp. z o.o.) zu gründen?

Nein. Alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Eintragung einer sp. z o.o. können wir auf der Grundlage einer unseren Juristen erteilten Vollmacht durchführen.

Kann ein deutscher Staatsangehöriger Vorstandsmitglied einer polnischen GmbH (sp. z o.o.) sein?

Ja, das kann er. Nach den polnischen Rechtsvorschriften ist hier die polnische Staatsbürgerschaft nicht nötig.


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Fr. Natalia Sikorska

Polnische Rechtsanwältin

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Wo sollte sich der eingetragene Sitz einer polnischen GmbH befinden?

Der Sitz einer sp. z o.o. sollte sich in Polen befinden. Der Sitz einer polnischen Gesellschaft ist einfach beliebige Stadt in Polen. Darüber hinaus sollte die Gesellschaft beim Handelsregister eine bestimmte Adresse zur Führung ihrer Geschäfte angeben. Wenn die Gesellschaft keine Räumlichkeiten/Lager/Halle benötigt, kann sie auch, unter Umständen, ein sog. Virtual Office als Adresse nutzen.

Kann eine deutsche GmbH alleiniger Gesellschafter einer polnischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (sp. z o.o.) sein?

Ja, das kann sie. Dabei ist es jedoch nicht zulässig, dass die Einpersonen-GmbH des polnischen Rechts (spółka z o.o.) von einer anderen Einpersonen-GmbH gegründet wird. Wenn also eine deutsche GmbH nur einen Gesellschafter hat (und somit eine Einpersonen-Gesellschaft ist), dann muss für die Gründung einer polnischen GmbH (spółka z o.o.) wenigstens ein weiterer Gesellschafter vorhanden sein. Wenn hingegen die deutsche Mutter-GmbH keine Einpersonengesellschaft ist (d.h. mindestens zwei Gesellschafter hat), dann kann sie durchaus alleiniger Gesellschafter einer polnischen GmbH (spółka z o.o.) sein.

Kann ein deutscher Staatsangehöriger alleiniger Gesellschafter einer polnischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung sein?

Ja, das kann er. Die polnische GmbH (sp. z o.o.) kann von einer natürlichen Person gegründet werden und ein deutscher Staatsangehöriger kann unter den gleichen Bedingungen, wie ein polnischer Staatsangehöriger, Gesellschafter oder alleiniger Gesellschafter der Gesellschaft sein. Das polnische Handelsrecht enthält diesbezüglich keine besonderen Anforderungen, insbesondere ist es nicht erforderlich, für diese Zwecke den Wohnort oder den Wohnsitz in Polen zu haben.

Wer vertritt die sp. z o.o. und auf welche Weise?

Die polnische Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird durch den Vorstand vertreten. Wenn der Vorstand aus mehr als einer Person besteht, dann ist die Art der Vertretung in dem Gesellschaftsvertrag festgelegt. Enthält der Gesellschaftsvertrag keine Bestimmungen diesbezüglich, so sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam oder ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt.

Ich möchte meine Anteile an einer polnischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung verkaufen – wie macht man das?

Der Verkauf von Anteilen an einer polnischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (sp. z o.o.) erfordert gemäß polnischem Recht einen schriftlichen Vertrag mit notariell beglaubigten Unterschriften. Es ist möglich, unseren Anwälten eine Vollmacht für diese Tätigkeit zu erteilen, so dass die ganze Prozedur von uns hier in Polen durchgeführt wird, ohne Sie (als ausländischer Gesellschafter) nach Polen kommen müssen.

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Informationen auf unserer Website dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können insbesondere keine individuelle rechtliche Beratung ersetzen, welche die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt. 

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