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Änderungen im Arbeitsgesetzbuch

Vor kurzem wurde das Gesetz über die Änderung des Arbeitsgesetzbuches verabschiedet, das neue Lösungen vorsieht.

Es handelt sich um:

– Bildung der Grundlagen für die präventive Nüchternheitskontrolle der Arbeitnehmer und

– feste Einführung der Regelung bezüglich der Fernarbeit.

Neue Vorschriften sind mit den zusätzlichen Pflichten verbunden, die auf die Arbeitgeber auferlegt werden.

Präventive Nüchternheitskontrolle

Der Arbeitgeber wird die präventive Nüchternheitskontrolle einführen können, wenn das für die Sicherung des Lebens- und Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer oder anderer Personen, oder des Vermögensschutzes unentbehrlich sein wird. Natürlich ist hier zu beachten, dass eine solche Kontrolle die Würde oder sonstige Persönlichkeitsgüter des Arbeitnehmers nicht verletzen darf.

Die Kontrolle wird die Untersuchung mittels Methoden umfassen, die die Laboruntersuchung nicht erfordern, mithilfe von einem speziellen Gerät, das ein gültiges, dessen Kalibration oder Eichung bestätigendes Dokument besitzt. Diese Vorgehensweise soll den geringstmöglichen Eingriff in die Persönlichkeitsgüter des Arbeitnehmers gewähren.

Zustand nach dem Alkoholkonsum wird dann bestehen, wenn die Alkoholmenge:

– zum Blutalkoholgehalt vom 0,2‰ bis 0,5‰ oder

– zum Atemalkoholgehalt von 0,1 mg bis 0,25 mg pro 1 dm3 führt.

Zustand der Trunkenheit wird hingegen dann vorkommen, wenn die Alkoholmenge:

– zum Blutalkoholgehalt von über 0,5‰ oder

– zum Atemalkoholgehalt von über 0,25 mg pro 1 dm3 führt.

Soll der Arbeitgeber die Nüchternheitskontrolle durchführen wollen, so wird er vorher diese Angelegenheit (Prozedur, Zeit, Häufigkeit der Kontrolle u. ä.) in einer entsprechenden innerbetrieblichen Regelung, z.B. in einer Bekanntmachung oder einer Anordnung, bestimmen müssen.

Wird infolge der Kontrolle beim Arbeitnehmer der Zustand nach dem Alkoholkonsum oder der Zustand der Trunkenheit festgestellt, so wird der Arbeitgeber die Möglichkeit haben, den Arbeitnehmer zur Arbeit nicht zuzulassen.


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Fernarbeit

Nach den neuen Vorschriften wird die Arbeit völlig oder teilweise als Fernarbeit in dem vom Arbeitnehmer genannten Ort ausgeübt werden können. Diese Regelung der Fernarbeit wird es den Arbeitnehmern ermöglichen, am Sitz des Arbeitgebers z.B. nur 3 Tage pro Woche die Arbeit zu leisten.

Die Vereinbarung der Arbeitsausübung in Form der Fernarbeit kann entweder beim Abschluss des Arbeitsvertrags oder erst während der Beschäftigung stattfinden.

In Bezug auf manche Arbeitnehmergruppen wird der Arbeitgeber die Pflicht haben, dem Antrag auf Ausübung der Fernarbeit stattzugeben – das sind z.B. schwangere Mitarbeiterinnen, es sei denn, dass die Arbeitsleistung in Form der Fernarbeit wegen der Arbeitsorganisation oder Arbeitsart unmöglich wäre.

Der Arbeitgeber wird verpflichtet sein, die Regeln der Ausübung von Fernarbeit in einem entsprechenden Dokument, z.B. in einer Anordnung, festzulegen.

Auf den Arbeitgeber wird eine Reihe von den mit der Fernarbeit verbundenen Pflichten auferlegt. Diese Pflichten werden u. a. die Deckung der für die Ausübung der Fernarbeit vom Arbeitnehmer notwendigen Energie- oder Telekommunikationsdienstleistungskosten betreffen.

Neue Vorschriften sehen auch die Einführung der Regelung betreffend die sog. gelegentliche Fernarbeit vor. Die Initiative, die Fernarbeit auszuüben, wird nur vom Arbeitnehmer kommen können und die Höchstdauer der Fernarbeit wird dann auf 24 Tage im Kalenderjahr beschränkt.

Die Vorschriften bezüglich der Nüchternheitskontrolle treten am 21.02.2023 und die Vorschriften bezüglich der Fernarbeit – am 07.04.2023, in Kraft.

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