Konflikte in polnischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Sp. z o.o.) können erhebliche Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb haben. Es kommt dabei oft zu Spannungen auf der Ebene: Geschäftsführer und Gesellschafter. Wir beschreiben rechtliche Möglichkeiten, die dem Gesellschafter im Falle eines Konflikts mit der Geschäftsführung zur Verfügung stehen.
Nachschüsse in der polnischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Sp. z o.o.
Die polnische Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Sp. z o.o.) besitzt als juristische Person das eigene Vermögen, das von den Vermögen deren Gesellschafter getrennt ist. Im Laufe der wirtschaftlichen Tätigkeit der Sp. z o.o. besteht oft der Bedarf, die Gesellschaft mit zusätzlichen finanziellen Mitteln auszustatten. Die Übergabe der finanziellen Mittel der Gesellschaft durch ihre Gesellschafter kann jedoch nicht ohne rechtlichen Titel erfolgen. Ein bequemes rechtliches Instrument, das der Gesellschaft ermöglicht, die finanziellen Mittel zu erlangen, sind Nachschüsse. Wir stellen die wichtigsten Informationen über die Möglichkeit der Erbringung von Nachschüssen in der Spolka z o.o. dar.
Zulässigkeit der Auferlegung von Nachschüssen – Gesellschaftsvertrag
Die erste Voraussetzung für die Auferlegung der Pflicht zur Einbringung der Nachschüsse ist, dass der Gesellschaftsvertrag eine entsprechende Bestimmung diesbezüglich enthält. Die Einführung einer solchen Bestimmung in den Gesellschaftsvertrag kann schon bei der Gründung der Gesellschaft stattfinden.
Wenn der Gesellschaftsvertag solche Bestimmung nicht enthält, dann ist die Auferlegung der Pflicht zur Erbringung der Nachschüsse auch später, durch die Änderung des Gesellschaftsvertrags, möglich. Solche Änderung des Gesellschaftsvertrages bedarf der Zustimmung von allen Gesellschaftern, weil es damit zur Vergrößerung ihrer Leistungen gegenüber der Gesellschaft kommt. Die Gesellschafter sollen einen Beschluss fassen, der in dem durch einen Notar erstellten Protokoll enthalten ist. Die persönliche Anwesenheit in Polen ist nicht nötig, denn solche notarielle Tätigkeit kann im Namen von allen Gesellschaftern z.B. durch einen polnischen Anwalt aufgrund einer Vollmacht durchgeführt werden. Die Änderung des Gesellschaftsvertrages ist auch im Handelsregister anzumelden.
In Bezug auf die Formulierung der Bestimmung des Gesellschaftsvertrags über die Nachschüsse sind im polnischen Recht besondere Erfordernisse vorgesehen. Diese Bestimmung hat nämlich die Obergrenze der Nachschüsse so festzulegen, dass die Nachschüsse innerhalb der zahlenmäßig bestimmten Höhe im Verhältnis zum Anteil festgelegt werden. Es soll also das Produkt des Nennwertes der Anteile der Gesellschafter und einer anderen Zahl sein.
Die Festlegung der maximalen Höhe der Nachschüsse ist vor allem aus der Sicht der Minderheitsgesellschafter von großer Bedeutung. Dank der optimal überdachten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages über die Obergrenze der Nachschüsse kann nämlich die Situation verhindert werden, wo die Nachschüsse zum Druckmittel der Mehrheitsgesellschafter gegenüber den Minderheitsgesellschaftern werden.
Beispiele für korrekte Bestimmungen:
Beispiel 1:
Die Gesellschafter können zur Einbringung von Nachschüssen in Höhe von bis zum 100-fachen des Nennwerts ihrer Anteile an der Gesellschaft verpflichtet werden.
Beispiel 2:
Die Gesellschafter können zur Einbringung von Nachschüssen in Höhe von bis zu 75% des Nennwerts ihrer Anteile an der Gesellschaft verpflichtet werden.
Beispiele für unkorrekte Bestimmungen:
Beispiel 1:
Die Gesellschafter sollen Nachschüsse erbringen.
Fehler: zu allgemeine Formulierung
Beispiel 2:
Die Gesellschafter können zur Einbringung der Nachschüsse in Höhe von bis zu 200 000 PLN verpflichtet werden.
Fehler: kein Bezug auf die Anteile
Auferlegung der Nachschüsse – Beschluss der Gesellschafter
Wenn der Gesellschaftsvertrag der polnischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Möglichkeit der Auferlegung der Nachschüsse zulässt, dann ist die Fassung eines Beschlusses durch die Gesellschafter ein weiteres Erfordernis dafür, dass die Gesellschafter zur Zahlung der Nachschüsse tatsächlich im konkreten Fall verpflichtet sind. Dieser Beschluss bestimmt die genaue Höhe und die Frist zur Einbringung der Nachschüsse. Die Höhe der Nachschüsse muss sich dabei innerhalb der im Gesellschaftsvertrag festgelegten Grenzen bewegen.
Beispiel des Beschlusses über die Pflicht zur Einbringung der Nachschüsse:
Die Außerordentliche Gesellschafterversammlung der Gesellschaft ABC Sp. z o.o., handelnd aufgrund § 7 des Gesellschaftsvertrags, beschließt, auf die Gesellschafter die Pflicht zur Einbringung der Nachschüsse bis zum 31.01.2024 in Höhe von 1 000 PLN je ein Anteil aufzuerlegen.
Die Nachschüsse dienen der Deckung der Kosten der neuen Investition XYZ, an der die Gesellschaft beteiligt ist.
Entrichtung der Nachschüsse bei der Sp. z o.o.
Die Nachschüsse haben ausschließlich den Charakter einer Geldleistung. Sie sind gleichmäßig im Verhältnis zu den Anteilen der Gesellschafter aufzuerlegen und zu entrichten. Die eingebrachten Nachschüsse gelangen ins Vermögen der Gesellschaft, jedoch vergrößern ihr Stammkapital nicht.
Beispiel für die Erbringung der Nachschüsse in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wo 3 Gesellschafter mit unterschiedlicher Anzahl von Anteilen sind:
Bei der polnischen Gesellschaft X Sp. z o.o. gibt es 3 Gesellschafter:
- Gesellschafter A mit 100 Anteilen
- Gesellschafter B mit 400 Anteilen
- Gesellschafter C mit 500 Anteilen.
Der Nennwert eines jeden Anteils beträgt 100 PLN. Im Gesellschaftsvertrag ist eine Bestimmung enthalten, nach der die Gesellschafter zur Einbringung der Nachschüsse von bis zum 100-fachen Nennwert ihrer Anteile verpflichtet werden können. Die Gesellschafterversammlung hat den Beschluss gefasst, aufgrund dessen die Gesellschafter zur Zahlung der Nachschüsse in Höhe von 500 PLN je ein Anteil im Besitz verpflichtet wurden.
Daher werden die Gesellschafter verpflichtet sein, folgende Nachschüsse zu zahlen:
- Gesellschafter A – Nachschüsse in Höhe von 50 000 PLN
- Gesellschafter B – Nachschüsse in Höhe von 200 000 PLN
- Gesellschafter C – Nachschüsse in Höhe von 250 000 PLN.
Eine nicht korrekte Bestimmung des Beschlusses der Gesellschafter wäre in diesem Fall die Verpflichtung der Gesellschafter zur Zahlung der Nachschüsse in Höhe von jeweils 100 000 PLN. Diese Bestimmung würde den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Nachschüsse verletzen.
Wenn die Gesellschafter über die Einbringung der Nachschüsse beschlossen haben, dann hat die Geschäftsführung die Pflicht, die Zahlung der Nachschüsse gemäß dem Beschluss der Gesellschafter geltend zu machen. Hat der Gesellschafter die Nachschüsse innerhalb der bestimmten Frist nicht entrichtet, so ist er verpflichtet, die Verspätungszinsen zu bezahlen, und die Gesellschaft kann auch den Ersatz des durch den Verzug entstandenen Schadens fordern. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass der Gesellschaftsvertrag strengere Folgen für den Fall vorsieht, dass der Gesellschafter die Nachschüsse nicht zahlt, wie z.B. die Zwangseinziehung der Anteile.
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Tomasz Żelezik
Polnischer Jurist, Associate
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Rückzahlung der Nachschüsse
Die Nachschüsse können den Gesellschaftern zurückgezahlt werden, wenn sie nicht zur Deckung des im Finanzbericht ausgewiesenen Verlustes erforderlich sind. Nach der Rückzahlung muss also der Wert der Nettoaktiva der Gesellschaft mindestens der Höhe des Stammkapitals entsprechen.
Die Rückzahlung der Nachschüsse erfolgt gleichmäßig an die Gesellschafter, d.h. im Verhältnis zu ihren Anteilen. Die zurückerstatteten Nachschüsse werden bei der Forderung von weiteren Zuschlägen nicht berücksichtigt.
FAZIT
Die Nachschüsse sind ein bequemes und in meisten Fällen effektives rechtliches Mittel zur Finanzierung der polnischen Gesellschaft – Sp. z o.o. Daher werden sie in der Praxis oft angewandt. Wenn Sie mehr detaillierte Informationen benötigen, nehmen Sie bitte gerne Kontakt mit uns auf.
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