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Deutsches Urteil in Polen vollstrecken: der Weg zum polnischen Gerichtsvollzieher

Gerichtsurteil mit Siegel und Formular auf einem Schreibtisch in einer Anwaltskanzlei – deutsches Urteil in Polen vollstrecken

Der deutsch-polnische Wirtschaftsverkehr hat in den letzten Jahren stark zugenommen, und mit ihm die Zahl der Verträge, die deutschem Recht und deutschen Gerichten unterstellt sind, obwohl der Vertragspartner in Polen sitzt. Entsprechend häufig steht am Ende eines Verfahrens in Deutschland ein Titel, der in Polen durchgesetzt werden muss: Der Schuldner hat dort seinen Sitz oder Wohnsitz, sein Konto führt eine polnische Bank, Fuhrpark, Warenlager und Halle stehen in Poznań oder Wrocław.

Wer ein deutsches Urteil in Polen vollstrecken will, bewegt sich ab diesem Punkt vollständig im polnischen Verfahrensrecht: Vollstreckt wird ausschließlich durch einen polnischen Gerichtsvollzieher, mit polnischen Formalien und in polnischer Sprache. Für die deutsche Kanzlei endet an dieser Stelle die eigene Handlungsmöglichkeit, obwohl der Titel selbst einwandfrei ist. Dieser Beitrag beschreibt, was zwischen dem deutschen Titel und der ersten Kontopfändung in Polen tatsächlich passieren muss: welche Unterlagen der Gerichtsvollzieher sehen will, was übersetzt gehört und woran Anträge in der Praxis scheitern.

Ein deutsches Urteil in Polen vollstrecken: ein Anerkennungsverfahren gibt es nicht mehr

Der häufigste Irrtum zuerst: Ein deutsches Urteil muss in Polen weder anerkannt noch für vollstreckbar erklärt werden. Seit der Neufassung der europäischen Verordnung über die Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen behandelt das polnische Recht einen in Deutschland vollstreckbaren Titel unmittelbar als polnischen Vollstreckungstitel. Eine polnische Vollstreckungsklausel wird darauf nicht gesetzt, sie ist auch nicht erforderlich. Ein Antrag auf Klauselerteilung kostet nur Zeit und wird zurückgewiesen.

Erfasst sind Urteile jeder Art, auch Versäumnisurteile, ferner Vollstreckungsbescheide aus dem Mahnverfahren, gerichtliche Vergleiche, Kostenfestsetzungsbeschlüsse und notarielle Urkunden mit Vollstreckungsunterwerfung. Daneben stehen der Europäische Zahlungsbefehl und Titel, die in Deutschland mit einer Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel versehen wurden. Für die Vollstreckung in Polen führen sie alle zum selben Ergebnis, nur die beizufügende Bescheinigung unterscheidet sich.

Das polnische Vollstreckungsorgan darf auch nicht prüfen, ob die titulierte Forderung berechtigt ist. Was in Deutschland entschieden wurde, wird in Polen nicht neu verhandelt. Wir als polnische Kanzlei setzen den Titel um, wir bewerten ihn nicht. Umgekehrt gilt: Wer noch keinen Titel hat, sollte zuerst prüfen, ob sich die Forderung außergerichtlich durchsetzen lässt. Wie das abläuft, haben wir beim Inkasso in Polen beschrieben.

Welche Unterlagen der polnische Gerichtsvollzieher sehen will

Der Papierstapel ist überschaubar, muss aber vollständig sein. Benötigt werden erstens eine Ausfertigung des deutschen Titels und zweitens die Bescheinigung des deutschen Gerichts auf dem dafür vorgesehenen EU-Formblatt. Diese Bescheinigung ist das eigentliche Herzstück: Sie weist die Vollstreckbarkeit aus und benennt Parteien, Hauptforderung, Zinsen und Kosten in einer Form, mit der eine Behörde im Ausland arbeiten kann. Ohne sie geht in Polen nichts. Ausgestellt wird sie von dem deutschen Gericht, das den Titel erlassen hat, bei notariellen Urkunden und Vergleichen auf dem jeweils passenden Formblatt, bei einem Europäischen Vollstreckungstitel durch die entsprechende Bestätigung.

Hinzu kommen die beglaubigte Übersetzung der Bescheinigung durch einen in Polen vereidigten Übersetzer und eine Vollmacht für den polnischen Rechtsanwalt, der den Antrag stellt und das Verfahren begleitet. Was dagegen nicht gebraucht wird: eine Apostille oder eine Legalisation. Innerhalb der EU sind solche Beglaubigungen entbehrlich.

Haben Sie einen deutschen Titel gegen einen Schuldner in Polen? Sollen wir ihn prüfen?


Aleksandra Surowiecka, polnische Rechtsanwältin für Wirtschafts- und Arbeitsrecht bei RBP Legal

Schnellkontakt

Aleksandra Surowiecka

Rechtsanwältin (PL), zugelassen bei der Rechtsanwaltskammer Wrocław

Sprachen: Deutsch, Englisch, Polnisch

as@rbplegal.com  |  +48 691 841 406


Zustellung an den Schuldner: die Stelle, an der Vollstreckungen ins Stocken geraten

Bevor der Gerichtsvollzieher zur Sache kommt, stellt er dem Schuldner zusammen mit der Mitteilung über die Einleitung der Vollstreckung die deutsche Bescheinigung zu. Verlangt der Schuldner daraufhin eine Übersetzung des Titels, darf der Gerichtsvollzieher vorerst nur sichernde Maßnahmen treffen. Das Konto wird dann zwar gesperrt, ausgezahlt wird aber nichts. Weiter geht es erst, wenn die Übersetzung zugestellt ist.

Wer die Übersetzung des Titels von Anfang an mitliefert, nimmt dem Schuldner dieses Verzögerungsinstrument aus der Hand.

Der Vollstreckungsantrag in Polen: woran deutsche Titel scheitern

Der Antrag geht an den zuständigen polnischen Gerichtsvollzieher, nicht an eines der polnischen Gerichte. Er benennt die Forderung, die Zinsen, die Kosten und die gewünschten Vollstreckungsarten. Eine Besonderheit: In das Grundstück des Schuldners wird nur vollstreckt, wenn der Gläubiger das ausdrücklich beantragt. Für die Immobilienvollstreckung ist zwingend der Gerichtsvollzieher am Belegenheitsort zuständig, bei den übrigen Vollstreckungsarten hat der Gläubiger in gewissen Grenzen die Wahl.

Die eigentlichen Stolpersteine liegen woanders, nämlich bei der Identifikation des Schuldners. Der polnische Gerichtsvollzieher muss bei jeder Pfändung und jeder Registerabfrage die Identifikationsnummer des Schuldners angeben: bei Gesellschaften die Nummer aus dem Handelsregister, die Steuernummer oder die Statistiknummer, bei natürlichen Personen die Personenkennziffer PESEL. Deutsche Titel bezeichnen den Schuldner dagegen häufig nur mit Firma und Anschrift. Diese Nummern müssen also vorab recherchiert und dem Schuldner aus dem Titel zweifelsfrei zugeordnet werden. Kleine Abweichungen in Firmierung oder Adresse, ein Umzug, eine Umfirmierung oder ein Wechsel der Rechtsform nach Titelerlass sind zusätzlich zu belegen.

Zwei weitere Punkte aus der täglichen Praxis. Lautet der Titel auf Euro, wird in Polen faktisch in Złoty vollstreckt und ausgekehrt, umgerechnet zum Kurs der polnischen Nationalbank. Die Zinsen müssen aus Titel und Bescheinigung so hervorgehen, dass sie sich rechnerisch nachvollziehen lassen, sonst kommt es zu Rückfragen und Verzögerungen. Und: Ergibt sich schon aus dem Titel, dass die Forderung verjährt sein könnte, muss der Gläubiger einen Nachweis über die Unterbrechung der Verjährung beifügen. Fehlt er, lehnt das Vollstreckungsorgan die Einleitung ohne weitere Aufforderung ab. Ein deutscher Titel, der jahrelang in der Akte lag, sollte deshalb vor dem Antrag auf diesen Punkt geprüft werden.

Vollstreckung in Polen: worauf zugegriffen wird

Ist der Antrag durch, arbeitet der Gerichtsvollzieher mit einem recht wirksamen Instrumentarium. Er fragt elektronisch Banken, Finanz- und Sozialversicherungsbehörden sowie weitere Register ab, pfändet Konten, Arbeitsentgelt und Forderungen des Schuldners gegen seine eigenen Abnehmer, greift auf Fahrzeuge, Warenlager, Geschäftsanteile und, auf Antrag, auf Grundstücke zu. Findet er kein ausreichendes Vermögen, kann der Gläubiger ihn gesondert mit der Vermögenssuche beauftragen und den Schuldner über das Gericht zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses zwingen lassen.

Wie lange das dauert, hängt vor allem vom Schuldner ab: Steht er in einem Arbeitsverhältnis oder führt er einen laufenden Betrieb, kann die Vollstreckung in Polen sehr schnell erfolgreich sein. Bleibt sie dagegen fruchtlos, ist das noch kein Endpunkt. Der Beschluss über die erfolglose Vollstreckung gegen eine polnische Sp. z o.o. ist zugleich die Eintrittskarte für die persönliche Haftung der Mitglieder ihrer Geschäftsführung und für insolvenzrechtliche Schritte.

Fazit: Deutsches Urteil in Polen vollstrecken

Der Weg vom deutschen Titel zur polnischen Vollstreckung ist kürzer, als viele erwarten, verlangt aber Sorgfalt bei den Formalien. Wir empfehlen, folgende Punkte vor dem Antrag zu klären:

  • Bescheinigung des deutschen Gerichts auf dem EU-Formblatt beschaffen, ohne sie beginnt in Polen nichts.
  • Beglaubigte Übersetzung durch einen in Polen vereidigten Übersetzer einplanen, Titelübersetzung vorsorglich gleich mit.
  • Polnische Identifikationsnummern des Schuldners recherchieren und Abweichungen zum Titel dokumentieren.
  • Zustellungsnachweise aus dem deutschen Verfahren bereithalten, besonders bei Versäumnisurteilen.
  • Vermögenslage des Schuldners vorab sichten und die Vollstreckungsarten gezielt wählen, statt pauschal zu beantragen.
  • Bei fruchtloser Vollstreckung die Haftung der Geschäftsführung und insolvenzrechtliche Schritte prüfen.

FAQ zur Vollstreckung deutscher Titel in Polen: häufige Fragen und Antworten

Muss ein deutsches Urteil in Polen erst anerkannt werden?

Nein. Ein in Deutschland vollstreckbares Urteil ist zugleich ein Vollstreckungstitel in Polen, ein Anerkennungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren findet nicht mehr statt. Eine polnische Vollstreckungsklausel wird nicht erteilt und ist auch nicht nötig. Anders liegt es nur bei sehr alten Titeln aus Verfahren, die vor dem 10. Januar 2015 eingeleitet wurden.

Welche Unterlagen braucht der polnische Gerichtsvollzieher?

Eine Ausfertigung des deutschen Titels, die Bescheinigung des deutschen Gerichts auf dem EU-Formblatt, deren beglaubigte Übersetzung ins Polnische sowie den Vollstreckungsantrag mit den Identifikationsnummern des Schuldners. Eine Apostille oder Legalisation ist innerhalb der EU nicht erforderlich.

Muss das deutsche Urteil ins Polnische übersetzt werden?

Die Bescheinigung wird in der Praxis immer in beglaubigter Übersetzung verlangt, angefertigt von einem in Polen vereidigten Übersetzer. Die Übersetzung des Urteils selbst kann der Schuldner verlangen. Bis sie ihm zugestellt ist, darf der Gerichtsvollzieher nur sichernde Maßnahmen treffen, das Konto also sperren, ohne auszuzahlen.

Kann ein Versäumnisurteil in Polen vollstreckt werden?

Ja, Versäumnisurteile werden wie jedes andere Urteil vollstreckt. Der Schuldner kann allerdings bei einem polnischen Bezirksgericht die Versagung der Vollstreckung beantragen und dabei geltend machen, die verfahrenseinleitende Schrift sei ihm nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Eine lückenlose Zustellungsdokumentation aus dem deutschen Verfahren ist deshalb wichtig.

Prüft das polnische Gericht, ob die Forderung berechtigt ist?

Nein. Weder der Gerichtsvollzieher noch das Gericht prüfen in Polen, ob die titulierte Forderung besteht. Der Streit über die Sache selbst bleibt beim deutschen Gericht. In Polen geht es ausschließlich um die Durchsetzung und um eng begrenzte Verfahrenseinwände des Schuldners.

Wie lange dauert die Vollstreckung eines deutschen Titels in Polen?

Das lässt sich vorab nicht seriös beziffern. Vorbereitung, Übersetzung und Antragstellung sind planbar, der weitere Verlauf hängt davon ab, ob und welches Vermögen der Schuldner in Polen hat und wie er sich verhält. Bei einem aktiven Betrieb mit Konten und Kundenforderungen geht es deutlich schneller als bei einer bereits leeren Gesellschaft.

Wie können wir Ihnen helfen?

Wir setzen deutsche Titel in Polen durch, für Unternehmen ebenso wie für deutsche Kanzleien, die ihr Mandat behalten und vor Ort einen Partner brauchen: von der Prüfung des Titels bis zur Prozessvertretung vor polnischen Gerichten, wenn sich der Schuldner wehrt. Auf Deutsch.

  • Wir prüfen Ihren Titel auf Vollstreckbarkeit in Polen und sagen Ihnen, welche Bescheinigung Sie beim deutschen Gericht anfordern müssen.
  • Wir organisieren die beglaubigten Übersetzungen durch in Polen vereidigte Übersetzer.
  • Wir recherchieren die polnischen Identifikationsdaten des Schuldners und klären Abweichungen zum Titel.
  • Wir stellen den Vollstreckungsantrag, wählen den Gerichtsvollzieher aus und führen die Korrespondenz mit ihm.
  • Wir prüfen die Vermögenslage des Schuldners und beantragen Vermögenssuche und Vermögensverzeichnis.
  • Wir verteidigen Ihre Position, wenn der Schuldner die Versagung der Vollstreckung beantragt oder Vollstreckungsgegenklage erhebt.
  • Wir prüfen bei fruchtloser Vollstreckung die persönliche Haftung der Geschäftsführung und insolvenzrechtliche Schritte.

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