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Gesetzliche Erbfolge in Polen: Wer erbt, wenn es kein Testament gibt?

Geöffnete Schublade eines alten Schreibtisches mit Briefen und einer Lesebrille

Die meisten Nachlässe in Polen werden ohne Testament abgewickelt. Dann bestimmt das Gesetz, wer erbt und zu welchen Anteilen – nach einer festen Reihenfolge, die auch dann gilt, wenn die Erben im Ausland leben. Eine Vorfrage sollten Sie allerdings kennen: Ob überhaupt polnisches Erbrecht anwendbar ist, hängt in EU-Fällen nicht davon ab, wo das Vermögen liegt, sondern davon, wo der Verstorbene zuletzt seinen Lebensmittelpunkt hatte. Wer bis zuletzt in Deutschland lebte, wird deshalb in der Regel nach deutschem Recht beerbt – auch was sein Haus in Polen angeht (mehr dazu in unserem Beitrag über grenzüberschreitende Erbfälle). Dieser Beitrag erklärt die gesetzliche Erbfolge für die Fälle, in denen polnisches Recht gilt: Schritt für Schritt, mit den Anteilen, den Sonderfällen und den Punkten, die in der Praxis am häufigsten überraschen.

Die erste Gruppe: Ehegatte und Kinder

An erster Stelle erben der Ehegatte und die Kinder des Verstorbenen – grundsätzlich zu gleichen Teilen. Eine wichtige Untergrenze schützt dabei den Ehegatten: Sein Anteil darf nie kleiner sein als ein Viertel des Nachlasses. Bei bis zu drei Kindern erben deshalb alle zu gleichen Teilen – bei drei Kindern also jeder ein Viertel. Erst ab vier Kindern wirkt sich die Untergrenze aus: Der Ehegatte erhält sein garantiertes Viertel, die Kinder teilen sich den Rest zu gleichen Teilen.

Ist ein Kind vor dem Erblasser verstorben, treten dessen Kinder – die Enkel des Verstorbenen – an seine Stelle und teilen sich seinen Anteil. Nichteheliche und eheliche Kinder erben gleich; bei nichtehelichen Kindern muss die Vaterschaft allerdings rechtlich feststehen, also anerkannt oder gerichtlich festgestellt sein. Adoptierte Kinder erben nach dem Annehmenden wie leibliche Kinder – bei einer vollen Adoption dafür nicht mehr nach ihrer Herkunftsfamilie.

Ein Punkt, der oft übersehen wird: Der Erbteil ist nur die halbe Wahrheit. Lebten die Eheleute im gesetzlichen polnischen Güterstand der Gütergemeinschaft, gehört dem überlebenden Ehegatten bereits die Hälfte des gemeinsamen Vermögens – in den Nachlass fällt nur die andere Hälfte. Hinzu kommt allerdings das persönliche Vermögen des Verstorbenen, etwa was er vor der Ehe besaß oder selbst geerbt oder geschenkt bekommen hat: Das fällt vollständig in den Nachlass. Und für deutsch-polnische Ehen wichtig: Welcher Güterstand überhaupt galt, richtet sich nicht automatisch nach polnischem Recht – bei einer deutschen Zugewinngemeinschaft etwa gibt es kein hälftig geteiltes gemeinsames Vermögen, und der Nachlass fällt entsprechend anders aus. Es lohnt sich, diese Frage früh zu klären.

Keine Kinder: Ehegatte, Eltern und Geschwister

Hinterlässt der Verstorbene keine Nachkommen, erbt der Ehegatte gemeinsam mit den Eltern des Verstorbenen. Der Ehegatte erhält in dieser Konstellation die Hälfte des Nachlasses, jeder Elternteil ein Viertel. Lebt ein Elternteil nicht mehr, treten die Geschwister des Verstorbenen – und an die Stelle verstorbener Geschwister deren Kinder – in dessen Anteil ein. Der Ehegatte behält dabei stets mindestens die Hälfte.

Diese Regel überrascht kinderlose Ehepaare regelmäßig: Ohne Testament erbt der überlebende Ehegatte nicht automatisch alles – die Schwiegereltern oder die Geschwister des Verstorbenen sind kraft Gesetzes mit am Tisch, auch beim gemeinsamen Haus. Erst wenn weder Nachkommen noch Eltern, Geschwister oder Geschwisterkinder vorhanden sind, erbt der Ehegatte allein. Wer das vermeiden will, kommt um ein Testament nicht herum.

Die folgende Übersicht fasst die Anteile für die häufigsten Konstellationen zusammen:

KonstellationAnteil des EhegattenAnteil der übrigen Erben
Ehegatte und 1 Kind1/2Kind: 1/2
Ehegatte und 2 Kinder1/3jedes Kind: 1/3
Ehegatte und 3 Kinder1/4jedes Kind: 1/4
Ehegatte und 4 Kinder1/4 (garantierter Mindestanteil)jedes Kind: 3/16
Ehegatte und 5 Kinder1/4 (garantierter Mindestanteil)jedes Kind: 3/20
Kinder ohne Ehegattenalle Kinder zu gleichen Teilen
Keine Kinder, beide Elternteile leben1/2jeder Elternteil: 1/4
Keine Kinder, ein Elternteil verstorben, Geschwister vorhanden1/2lebender Elternteil: 1/4, Geschwister zusammen: 1/4
Keine Kinder, beide Elternteile verstorben, Geschwister vorhanden1/2Geschwister zusammen: 1/2
Weder Nachkommen noch Eltern, Geschwister oder Geschwisterkindergesamter Nachlass

Unklar, wer in Ihrem Fall erbt? Sollen wir die Erbfolge prüfen?


Natalia Sikorska, Rechtsanwältin und ständige Mediatorin bei RBP Legal in Polen

Schnellkontakt

Natalia Sikorska

Rechtsanwältin (PL), zugelassen bei der Rechtsanwaltskammer Wrocław

Sprachen: Deutsch, Englisch, Polnisch

ns@rbplegal.com  |  +48 785 699 035


Die weiteren Gruppen: Großeltern, Stiefkinder, Gemeinde

Gibt es weder Nachkommen noch Ehegatten, Eltern, Geschwister oder deren Nachkommen, beruft das Gesetz die Großeltern des Verstorbenen – und an die Stelle bereits verstorbener Großeltern deren Kinder und Enkel, also Onkel, Tanten und Cousins. Dort endet der Kreis der erbberechtigten Verwandten: Seit einer Reform Ende 2023 erben entferntere Verwandte nicht mehr. Danach folgt eine Besonderheit des polnischen Rechts: Stiefkinder – also Kinder des Ehegatten des Verstorbenen – können gesetzliche Erben sein, wenn beide ihrer leiblichen Eltern vor dem Erblasser verstorben sind. Findet sich auch dort niemand, fällt der Nachlass an die Gemeinde des letzten Wohnsitzes in Polen – oder, wenn dieser im Ausland lag oder sich nicht feststellen lässt, an den polnischen Staat.

Wer nicht erbt: getrennte, geschiedene und unwürdige Personen

Der geschiedene Ehegatte erbt nicht; dasselbe gilt für Ehegatten, deren Trennung ein Gericht förmlich ausgesprochen hat. Ein bloß faktisches Getrenntleben schließt die Erbfolge dagegen nicht aus – wer getrennt lebt, aber nicht geschieden ist, erbt grundsätzlich voll mit. Eine Ausnahme gibt es: Hatte der Verstorbene noch zu Lebzeiten die Scheidung oder Trennung wegen des Verschuldens seines Ehegatten beantragt und war dieser Antrag berechtigt, können die übrigen gesetzlichen Erben den Ehegatten gerichtlich von der Erbfolge ausschließen lassen. Dafür gelten allerdings kurze Fristen nach dem Todesfall, und der Ausgang ist offen – verlassen sollte man sich darauf nicht. In laufenden Trennungssituationen führt am Testament kein Weg vorbei.

Kein gesetzliches Erbrecht haben zudem unverheiratete Lebensgefährten – unabhängig von der Dauer der Beziehung. Und wer sich gegenüber dem Erblasser schwer verfehlt hat, kann vom Gericht für erbunwürdig erklärt werden und wird dann behandelt, als hätte er den Erbfall nicht erlebt. Dazu zählen seit 2023 ausdrücklich auch die beharrliche Weigerung, festgesetzten Unterhalt an den Verstorbenen zu zahlen, und die beharrliche Vernachlässigung der Pflicht, sich um ihn zu kümmern. Auch hier gelten kurze Fristen – und wer dem Betroffenen zu Lebzeiten verziehen hat, schließt diesen Weg aus.

Was konkret in den Nachlass fällt – und was nicht

Vererbt werden Eigentum, Immobilien, Kontoguthaben und Unternehmensbeteiligungen, aber auch die Schulden des Verstorbenen. Bei Gesellschaftsanteilen lohnt ein zweiter Blick: Der Gesellschaftsvertrag einer polnischen GmbH kann den Eintritt der Erben ausschließen oder einschränken – dann erhalten sie eine Abfindung statt der Anteile. Nicht in den Nachlass fallen dagegen Rechte, die mit dem Tod erlöschen, sowie Leistungen an namentlich benannte Begünstigte, etwa aus einer Lebensversicherung. Dasselbe gilt für die polnische Todesfallverfügung über ein Bankkonto: Wer darin benannt ist, erhält den Betrag bis zu einer gesetzlichen Höchstgrenze am Nachlass vorbei. Damit nicht zu verwechseln ist eine gewöhnliche Kontovollmacht – die erlischt mit dem Tod, spätere Verfügungen sind unzulässig.

Ebenso genau hinsehen sollte man bei den Schulden. Für Erbfälle seit Oktober 2015 gilt: Wer nichts erklärt, haftet kraft Gesetzes nur bis zur Höhe des ererbten Vermögens und nicht mit dem eigenen. Diese Begrenzung kann allerdings entfallen, wenn ein Erbe Nachlassgegenstände bewusst verschweigt. Details dazu in unserem Beitrag über Annahme und Ausschlagung der Erbschaft.

Praktische Konsequenzen für Erben im Ausland

  • Klären Sie zuerst, welches Recht gilt: Maßgeblich ist grundsätzlich der letzte Lebensmittelpunkt des Verstorbenen, nicht die Lage der Immobilie und nicht die Staatsangehörigkeit.
  • Klären Sie früh den vollständigen Erbenkreis: Für das Nachlassverfahren müssen alle gesetzlichen Erben benannt werden – auch entfernte oder unbekannte Verwandte, deren Ermittlung Zeit kosten kann.
  • Rechnen Sie mit Miterben: Die gesetzliche Erbfolge erzeugt fast immer eine Erbengemeinschaft. Über einzelne Nachlassgegenstände – etwa die Wohnung – kann darin niemand allein verfügen, solange der Nachlass nicht auseinandergesetzt ist. Seinen Anteil am gesamten Nachlass kann ein Erbe dagegen auch allein verkaufen.
  • Prüfen Sie den Güterstand des Verstorbenen: Er entscheidet darüber, welcher Teil des Vermögens überhaupt in den Nachlass fällt – und er richtet sich bei binationalen Ehen nicht zwingend nach polnischem Recht.
  • Denken Sie an die Fristen: Wer die Erbschaft ausschlagen will, hat dafür sechs Monate Zeit – gerechnet nicht ab dem Todestag, sondern ab dem Tag, an dem der Erbe von seiner Berufung erfahren hat. Wer schweigt, nimmt die Erbschaft mit beschränkter Haftung an. Auch nach dem Nachlassverfahren laufen Fristen weiter, unter anderem gegenüber den Steuerbehörden – klären Sie diesen Punkt rechtzeitig mit Ihrem Steuerberater.

Fazit

Die gesetzliche Erbfolge in Polen folgt einer klaren Kaskade: erst Ehegatte und Kinder, dann Ehegatte mit Eltern und Geschwistern, dann die weitere Familie – mit garantierten Mindestanteilen für den Ehegatten, aber ohne Alleinerbrecht in kinderlosen Ehen und ohne jede Absicherung für unverheiratete Partner. Wer weiß, an welcher Stelle der Kaskade er steht, kann seine Ansprüche realistisch einschätzen. Und wer die gesetzliche Verteilung nicht will, kann sie mit einem Testament ändern – ganz frei ist er dabei allerdings nicht: Nahe Angehörige, die dabei leer ausgehen, können nach polnischem Recht einen Pflichtteil in Geld verlangen. Wie das im Einzelnen funktioniert, zeigen wir in den nächsten Beiträgen dieser Serie.

FAQ: Gesetzliche Erbfolge in Polen – häufige Fragen und Antworten

Wer erbt in Polen, wenn es kein Testament gibt?

Vorausgesetzt, es gilt überhaupt polnisches Erbrecht – dafür kommt es auf den letzten Lebensmittelpunkt des Verstorbenen an –, erben an erster Stelle Ehegatte und Kinder grundsätzlich zu gleichen Teilen, wobei der Anteil des Ehegatten nie unter ein Viertel sinkt. Gibt es keine Nachkommen, erben Ehegatte und Eltern – gegebenenfalls mit den Geschwistern –, danach folgen Großeltern, Onkel, Tanten und Cousins.

Erbt der Ehegatte in Polen automatisch alles, wenn es keine Kinder gibt?

Nein. In kinderlosen Ehen erhält der überlebende Ehegatte die Hälfte des Nachlasses, die Eltern oder Geschwister des Verstorbenen erben mit – auch beim gemeinsamen Haus. Allein erbt der Ehegatte erst, wenn weder Nachkommen noch Eltern, Geschwister oder Geschwisterkinder vorhanden sind.

Haben unverheiratete Partner nach polnischem Recht ein Erbrecht?

Nein, unverheiratete Lebensgefährten haben kein gesetzliches Erbrecht – unabhängig von der Dauer der Beziehung. Wer den Partner absichern will, kommt um ein Testament nicht herum.

Was gilt, wenn ein Kind des Erblassers bereits verstorben ist?

Dann treten dessen Kinder – die Enkel des Verstorbenen – an seine Stelle und teilen sich seinen Anteil. Nichteheliche und eheliche Kinder erben dabei gleich, adoptierte Kinder wie leibliche.

Was fällt in Polen in den Nachlass – und was nicht?

Vererbt werden Eigentum, Immobilien, Kontoguthaben, Unternehmensbeteiligungen und auch die Schulden des Verstorbenen. Nicht in den Nachlass fallen Rechte, die mit dem Tod erlöschen, sowie Leistungen an namentlich benannte Begünstigte – etwa aus einer Lebensversicherung oder aus einer Todesfallverfügung über ein Bankkonto. Eine gewöhnliche Kontovollmacht erlischt dagegen mit dem Tod.

Wie können wir Ihnen helfen?

Wir vertreten Erben aus dem Ausland in polnischen Nachlasssachen – von der Analyse bis zur Auszahlung. Auf Deutsch.

  • Wir prüfen, welches Erbrecht auf den Erbfall überhaupt anwendbar ist – und ob und mit welchem Anteil Sie nach polnischem Recht erben.
  • Wir ermitteln den Erbenkreis und beschaffen die notwendigen Urkunden in Polen.
  • Wir führen das Nachlassverfahren vor polnischen Gerichten – ohne dass Sie anreisen müssen.
  • Wir vertreten Ihre Interessen in der Erbengemeinschaft und bei der Erbauseinandersetzung.
  • Wir beraten zu Testamenten, wenn Sie die gesetzliche Erbfolge für Ihr Vermögen in Polen ändern möchten.

Auf unserer Website finden Sie noch mehr Informationen über Recht in Polen:

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